6.3. Im vorliegenden Fall ergeben sich aufgrund der vorliegenden Verfahrensakten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die von der Beschwerdeführerin genannten C. und D. in irgendeiner Weise unmittelbar am vorliegenden Verfahren beteiligt waren oder darauf Einfluss genommen hätten. Insofern erweist sich die gegen diese beiden Personen gerichtete Befangenheitsrüge der Beschwerdeführerin als unbegründet. Hingegen ist offensichtlich, dass die E. AG bzw. deren Mitarbeiter F. und G. in sehr erheblicher Weise an der Durchführung des Vergabeverfahrens und an der Entscheidfindung mitgewirkt haben, auch wenn verantwortliche Vergabestelle letztlich der Gemeinderat B. ist.