1086 mit Hinweisen). Auch die Rüge der Befangenheit ist somit umgehend anzubringen, d.h. zu dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene Kenntnis von der für eine Befangenheit sprechenden Tatsache erhält. Es geht nicht an, im Wissen um die Befangenheit zunächst das Ergebnis des Vergabeverfahrens abzuwarten, um anschliessend – je nach Ergebnis des Verfahrens – den Einwand der Befangenheit zu erheben. Ein solches Vorgehen verstösst gegen Treu und Glauben. 2014 Submissionen 189