2.b). Zur Annahme einer rechtlich unzulässigen Befangenheit genügt es, wenn die gegebenen Umstände den Anschein derselben entstehen lassen; ob eine solche tatsächlich besteht, muss nicht nachgewiesen werden. Die Ausstandsgründe sind beim Bekanntwerden sofort geltend zu machen. Ein Untätigbleiben oder eine Einlassung in ein Verfahren im Wissen um das Vorliegen von Ausstandsgründen gilt als Verzicht und führt grundsätzlich zur Verwirkung des Anspruchs (vgl. BGE 132 II 485, 496 f.; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1086 mit Hinweisen).