Die Ausstandspflicht betrifft im Übrigen nur einzelne Personen und nicht ganze Behörden oder juristische Personen (vgl. VGE III/95 vom 16. Juli 1998 [BE.98.00060], S. 17 f. mit Hinweisen). Die Ausstandsregeln sind im Grundsatz streng auszulegen, da nur so ein faires, transparentes und für alle Beteiligten leicht überprüfbares Auswahlverfahren bei Submissionen garantiert werden kann, was sowohl unter dem Blickwinkel der Rechtssicherheit als auch der Rechtsgleichheit aller Wettbewerbsteilnehmer und wirtschaftlichen Mitkonkurrenten stets von elementarer und zentraler Bedeutung ist (AGVE 2012, S. 167;