Ausstandspflichtig ist nicht nur, wer selber verfügt oder (mit-)entscheidet, sondern das Mitwirkungsverbot bezieht sich auf alle Personen, die auf das Zustandekommen des Verwaltungsaktes Einfluss nehmen können; dazu gehören namentlich auch Sachbearbeiter oder Protokollführer mit beratender Funktion. Insofern kann in einem Submissionsverfahren auch eine aufgrund eines Auftragsverhältnisses beigezogene und die Vergabebehörde beratende externe Stelle (Ingenieur, Architekt etc.) eine Ausstandspflicht im Sinne von § 16 VRPG treffen, insbesondere wenn er bezüglich der Vergabe auch Antrag stellt.