2014 Submissionen 187 VI. Submissionen 31 Ausstand; Verwirkung - Ausstandspflicht/Befangenheit - Ausstandsgründe sind beim Bekanntwerden sofort geltend zu machen. Ein Untätigbleiben oder eine Einlassung in ein Verfahren im Wissen um das Vorliegen von Ausstandsgründen gilt als Verzicht und führt zur Verwirkung des Anspruchs. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 13. März 2014 in Sachen A. AG gegen Einwohnergemeinde B. (WBE.2013.362). Aus den Erwägungen