(…) 2. 2.1.-2.2. (…) 2.3. (…) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer fällt ausser Betracht, die in der Geschäftsbuchhaltung aktivierten Umbaukosten, sobald der Beitrag der SVA daran feststeht, einfach um diesen Betrag zu reduzieren. Auf diese Weise würde dem Umstand, dass der Beitrag einen tatsächlichen Einkommenszufluss darstellt und dass tatsächlich schon auf den Anschaffungskosten ohne Berücksichtigung des erst später zugeflossenen Beitrags der SVA (d.h. bei einer Ex-post-Betrachtung zu viel) abgeschrieben wurde, nicht Rechnung getragen.