der Buchhaltung eine eindeutige Willenskundgebung in Bezug auf den Geschäftsvermögenscharakter getätigt hat, kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, dass die Umbaukosten des Fahrzeugs nicht aktivierungsfähig sind. (…) 2. 2.1.-2.2. (…) 2.3. (…) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer fällt ausser Betracht, die in der Geschäftsbuchhaltung aktivierten Umbaukosten, sobald der Beitrag der SVA daran feststeht, einfach um diesen Betrag zu reduzieren.