Dessen Qualifikation als Geschäftsvermögen ist damit unbestritten. Umstritten ist hingegen die Zuordnung des Umbaus des Fahrzeugs, welcher einerseits in einem direkten Zusammenhang mit der Behinderung und andererseits mit der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers steht. In Anbetracht dessen, dass die Qualifikation des Fahrzeugs als Geschäftsvermögen nicht in Zweifel gezogen wird, dass alle Wirtschaftsgüter, die einer Unternehmung wirtschaftlich zur Verfügung stehen und dieser über den Bilanzstichtag hinaus einen Nutzen abwerfen sowie als Objekte einzeln identifizierbar und bewertbar sind, aktivierungsfähig sind (vgl. dazu