Es handle sich bei diesen Kosten um Privataufwand des Beschwerdeführers. Daher seien die Umbaukosten nicht aktivierungsfähig und die Abschreibung stelle nicht geschäftsmässig begründeten Aufwand dar. Steuerrechtlich sei ein Abzug der Umbaukosten als behinderungsbedingte Kosten gemäss § 40 lit. ibis StG zu beurteilen. 1.2.-1.4. (…) 1.5. In Bezug auf die Nutzung des Fahrzeugs gehen sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführer übereinstimmend von einer überwiegenden geschäftlichen Nutzung des Fahrzeugs aus. Dessen Qualifikation als Geschäftsvermögen ist damit unbestritten.