II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hielt fest, dass gemäss dem von der EStV erlassenen Kreisschreiben Nr. 11 "Abzug von Krankheits- und Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten Kosten" vom 31. August 2005 (KS Nr. 11) Kosten für die behinderungsbedingte Abänderung eines Fahrzeugs abzugsfähig seien. Der behinderungsbedingte Umbau des Fahrzeugs stehe in erster Linie im Zusammenhang mit der Behinderung des Beschwerdeführers, obwohl er das Fahrzeug auch für die selbstständige Erwerbstätigkeit benötige. Es handle sich bei diesen Kosten um Privataufwand des Beschwerdeführers.