Ein definitiver Entscheid über Teilfragen im kantonalen Verfahren ist damit vor Ergehen eines Endentscheids in der Sache ausgeschlossen. Ein Beschwerdeführer müsste demnach im Falle des Unterliegens vor Verwaltungsgericht den Endentscheid abwarten und könnte erst diesen – nach erneutem Durchlaufen des kantonalen Instanzenzugs – mittels Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht anfechten. Dieses Ergebnis lässt sich vermeiden, indem § 198 StG (i.V.m.