lit. a und b BGG) genannten einschränkenden Bedingungen möglich. Insbesondere betrachtet dabei das Bundesgericht den Umstand, dass die Vorinstanzen in einem zweiten Umgang auf ihre Rechtsauffassung nicht mehr zurückkommen und die Beschwerde erneut abweisen (oder allenfalls gar einen Nichteintretensentscheid fällen) wür- 110 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013