2.3.1. Für die bisherige kantonale Praxis bedeutet dies, dass der damit verfolgte Zweck – Erhöhung der Prozessökonomie und Prozessbeschleunigung, indem Fragen, über die das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, in einem Rückweisungsentscheid mit Dispositivcharakter entschieden hat, möglichst rasch einer definitiven Klärung zugeführt werden können – nicht mehr erreichbar ist: Eine direkte Anfechtung des Urteils des Verwaltungsgerichts, sofern es den vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid schützt, beim Bundesgericht ist als Folge der Qualifizierung des Entscheids als Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG nur unter den dort (Art. 93 Abs. 1 lit.