Daraus sei zu schliessen, dass insoweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen allfälligen zweiten Entscheid der Rückweisungsinstanz nicht mehr gegeben wäre. Allerdings müsse einem Betroffenen klargemacht werden, dass die Erwägungen mit "Dispositivcharakter" im unmittelbaren Anschluss an den ergangenen Entscheid anzufechten seien; ansonsten sie in Rechtskraft erwachsen würden (AGVE 1975, S. 178, mit Hinweisen). 2.3. Die geschilderte Praxis steht seit dem Inkrafttreten des BGG am 1. Januar 2007 nicht mehr in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.