Zur Begründung dieser Praxis berief sich das Verwaltungsgericht des Weiteren auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung: Gemäss dieser gelte der Rückweisungsentscheid einer erstinstanzlichen kantonalen Behörde in Bezug auf die Erwägungen mit "Dispositivcharakter" als Endverfügung und demgemäss sei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht zulässig (ASA 43, S. 50 f.). Daraus sei zu schliessen, dass insoweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen allfälligen zweiten Entscheid der Rückweisungsinstanz nicht mehr gegeben wäre.