Diese völlig unnötigen Komplikationen würden sich ohne Weiteres vermeiden lassen, indem die Beschwerdeführung bezüglich der Erwägungen mit "Dispositivcharakter" nur direkt im Anschluss an den Rückweisungsentscheid ermöglicht werde. Zur Begründung dieser Praxis berief sich das Verwaltungsgericht des Weiteren auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung: Gemäss dieser gelte der Rückweisungsentscheid einer erstinstanzlichen kantonalen Behörde in Bezug auf die Erwägungen mit "Dispositivcharakter" als Endverfügung und demgemäss sei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht zulässig (ASA 43, S. 50 f.).