Sei der Betroffene, z.B. der Steuerpflichtige, mit den massgeblichen Erwägungen nicht einverstanden, so habe er im Anschluss daran Beschwerde zu führen. Andernfalls hätten die zwei folgenden Verfahrensstufen, nämlich der neue Entscheid der ersten Instanz und der darauf folgende Beschwerdeentscheid der rückweisenden Instanz, einzig die Funktion, die Beschwerdeführung gegen die massgeblichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid zu ermöglichen; im Übrigen wären sie, da sie auf jenen Erwägungen basierten, nutzlos, sobald diese im weiteren Beschwerdeverfahren (vor dritter Instanz) mit Erfolg angegriffen würden.