(…) 2.2. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts – worauf sich die Vorinstanz stützte – sind Rückweisungsentscheide des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, bezüglich der definitiv entschiedenen Punkte sofort anzufechten, andernfalls das Dispositiv und die tragenden Erwägungen insoweit verbindlich werden (AGVE 1975, S. 177 f.). 108 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013