Bei einem allfälligen erneuten Rekurs nach dem neuen Einspracheentscheid werde das Steuerrekursgericht (redaktionelle Anmerkung: heutige Bezeichnung: Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern) nicht darauf zurückkommen können. Entsprechend sei bereits gegen den vorliegenden Entscheid Beschwerde ans Verwaltungsgericht zu erheben, falls eine Partei diese Erwägungen anfechten wolle. (…) 2.2.