49 § 42 Abs. 1 lit a VRPG Mangelndes Rechtsschutzinteresse zur Anfechtung einer Veranlagung, bei der durch das KStA zu Lasten des Eigenkapitals eine Minusreserve für ein wertloses Darlehen gebildet wird. Zur Aufrechnung der verdeckten Gewinnausschüttung kommt es erst bei der Abschreibung des Darlehens. Urteil des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 26. Juni 2014 in Sachen X. AG (WBE.2013.450). Aus den Erwägungen