Mit diesen Fragen wird sich die Vorinstanz gegebenenfalls zu befassen haben, falls der Gemeinderat A. die in Aussicht gestellte Wiederherstellung – wie geplant – anordnet und die Beschwerdeführerin ein Rechtsmittel dagegen ergreift. Stünde mit dem definitiven Wiederherstellungsbefehl eine konkrete bauliche Massnahme zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zur Debatte, liesse sich alsdann auch sorgfältiger und detaillierter prüfen und darlegen, ob und weshalb die privaten Interessen der Beschwerdeführerin hinter die öffentlichen Interessen an der Herstellung des rechtmässigen Zustandes zurückzutreten haben. (…)