III.5 des Beschlusses vom 28. Januar 2013 eingeräumten Mitwirkungsrecht keinen Gebrauch macht. 2.4. Daraus folgt, dass eine Verfügung, mit welcher die Bauherrschaft – wie die Beschwerdeführerin mit Ziff. III.5 Satz 2 des Beschlusses des Gemeinderats A. vom 28. Januar 2013 – verpflichtet wird, Vorschläge für die Herstellung des rechtmässigen Zustandes eines Bauwerks einzureichen, nicht als selbstständig anfechtbarer Zwischenentscheid qualifiziert werden kann. In diesem Punkt hätte deshalb die Vorinstanz nicht auf die Verwaltungsbeschwerde vom 22. Februar 2013 eintreten dürfen. Eine Auseinandersetzung mit der 292 Obergericht, Abteilung