Zustandes (Reduktion des Gefälles der Tiefgarageneinfahrt in einem bestimmten Masse) oder, falls eine Wiederherstellung aus Gründen der Verhältnismässigkeit und/oder des Vertrauensschutzes ausser Betracht fallen sollte, mit einer nachträglichen Baubewilligung für die rechtswidrig erstellte Tiefgarageneinfahrt enden wird (vgl. zur Charakteristik von verfahrensleitenden Verfügungen und zu deren Qualifikation als Zwischenentscheide MERKER, a.a.O., § 38 aVRPG N 53 sowie 21 [FN 52], 23 und 42 [FN 105], jeweils mit Hinweisen). 2.3. Im Gegensatz zu Vorentscheiden, die – wie Endentscheide – selbstständig weitergezogen werden können (MERKER, a.a.