1998, § 38 aVRPG N 24 und 35 ff.). Darauf wird an anderer Stelle zurückzukommen sein. Die Aufforderung an die Beschwerdeführerin, dem Gemeinderat Vorschläge für Wiederherstellungsmassnahmen zu unterbreiten, stellt hingegen bloss einen (ersten) Schritt auf dem Weg zum Endentscheid dar. Das Verfahren betreffend Herstellung des rechtmässigen Zustandes wird damit nicht abgeschlossen.