III.5 des Beschlusses vom 28. Januar 2013 hat der Gemeinderat A. vorerst nichts anderes getan, als die Baurechtswidrigkeit der Tiefgarageneinfahrt festzustellen (Satz 1) und der Beschwerdeführerin zur Wahrung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör die Gelegenheit einzuräumen, sich über mögliche Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes auszusprechen (Satz 2). Die betreffende Anordnung beinhaltet noch nicht den definitiven, einstweilen lediglich in Aussicht gestellten Wiederherstellungsbefehl, der nach dem oben Gesagten erst ergehen kann, wenn die Beschwerdeführerin ihre Vorschläge eingereicht oder die Frist hierfür unbe-