Mit Ziff. III.5 des Beschlusses vom 28. Januar 2013 hat der Gemeinderat A. vorerst nichts anderes getan, als die Baurechtswidrigkeit der Tiefgarageneinfahrt festzustellen (Satz 1) und der Beschwerdeführerin zur Wahrung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör die Gelegenheit einzuräumen, sich über mögliche Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes auszusprechen (Satz 2).