Erweisen sich diese als ungeeignet oder unzureichend, befreit das die Baubehörde nicht von der Pflicht, unter verschiedenen möglichen Vollstreckungsvorkehren jenes auszusuchen, das als verhältnismässig gelten dürfte und am wenigsten einschneidend ist (BGE 107 Ia 19, Erw. 3b). 2014 Verwaltungsrechtspflege 289