Im Vorfeld hat die Behörde von Amtes wegen zu untersuchen, welche Vorkehren einerseits erforderlich und geeignet sind, andererseits nicht zu einem schärferen Eingriff führen, als zur Erreichung des Zwecks unbedingt notwendig ist. Dabei sollte den von der beabsichtigten Wiederherstellung Betroffenen vorab Gelegenheit gegeben werden, selbst Vorschläge über die anzuordnenden Massnahmen einzureichen. Erweisen sich diese als ungeeignet oder unzureichend, befreit das die Baubehörde nicht von der Pflicht, unter verschiedenen möglichen Vollstreckungsvorkehren jenes auszusuchen, das als verhältnismässig gelten dürfte und am wenigsten einschneidend ist (BGE 107 Ia 19, Erw.