(…) 2.2. In inhaltlicher Hinsicht zeichnet sich eine Wiederherstellungsverfügung dadurch aus, dass darin die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes angeordnet wird, was auf verschiedene Art und Weise geschehen kann (Rückbau/Abbruch einer Baute bzw. eines Bauteils und allenfalls Ersatz durch einen Neubau bzw. eines neuen Bauteils, Abänderung einer Baute bzw. eines Bauteils etc.). Im Vorfeld hat die Behörde von Amtes wegen zu untersuchen, welche Vorkehren einerseits erforderlich und geeignet sind, andererseits nicht zu einem schärferen Eingriff führen, als zur Erreichung des Zwecks unbedingt notwendig ist.