Auch wenn der VSS-Norm SN 640 291a nach dem Wortlaut von § 26a Abs. 1 ABauV nur Richtliniencharakter zukommt, ist sie konsequent anzuwenden (vgl. AGVE 2005, S. 204 f.). Es darf nur in begründeten Fällen mit besseren Einzelfalllösungen davon abgewichen werden, andernfalls das Regelwerk zur Makulatur verkommen würde. Damit ist der Tatbestand von § 159 Abs. 1 BauG erfüllt und es kann grundsätzlich die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, namentlich der Rückbau der bestehenden Garageneinfahrt und der Ersatz durch eine neue, weniger steile Einfahrt verlangt werden. (…) 2.2.