Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, dass es sich dabei um eine Wiederherstellungsverfügung gemäss § 159 BauG handle. 1.2. (…) 2. 2.1. Wird durch die Errichtung von Bauten oder Anlagen ohne Bewilligung, unter Verletzung einer solchen oder auf andere Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen, so kann die Herstellung des rechtmässigen Zustandes, insbesondere die Beseitigung oder Änderung der rechtswidrigen Bauten oder Anlagen angeordnet werden (§ 159 Abs. 1 BauG).