48 § 41 Abs. 1 VRPG; § 159 Abs. 1 BauG Eine Anordnung, mit welcher der Bauherrschaft zur Wahrung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit eingeräumt wird, Vorschläge zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes zu machen, stellt einen Zwischenentscheid 2014 Verwaltungsrechtspflege 287 dar. Mangels Vollstreckbarkeit und eines später nicht wiedergutzumachenden Nachteils kann er nicht selbständig angefochten werden. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 1. Mai 2014, in Sachen L. AG gegen Gemeinderat A. und Departement Bau, Verkehr und Umwelt (WBE.2013.343).