1.2. § 46 BNO lautet: "(Abs. 1 u. 2). 3 Es werden grundsätzlich keine neuen Plakatstellen auf öffentlichen und privaten Grundstücken mehr bewilligt, ausgenommen sind Reklamen mit Ortsbezug. Der Ersatz bestehender Plakatwände ist gestattet. (Abs. 4)" 1.3. (…) 2. (…) 3. 3.1. (…) 3.2. 3.2.1. Entgegen der Vorinstanz wird die Auslegung des Gemeinderats von § 46 Abs. 3 Satz 2 BNO, den "Ersatz bestehender Plakatwände" nur am exakt vorbestehenden Ort zu bewilligen, durchaus vom Wortlaut des Gesetzes abgedeckt.