pflichten generell aus, also auch für Ersatzabgaben. Jedenfalls mit Inkrafttreten von §§ 58 ff. BauG und § 63 der Bau- und Nutzungsordnung hat der Vermerk seine Bedeutung gewandelt. Er dient allenfalls als Ausweis für die Erfüllung altrechtlicher Ablösepflichten. Hinzu kommt, dass die Parkhaus C. AG eine private Unternehmung ist, auch wenn die Stadt B. eine substantielle Beteiligung hat. Aus dieser privatrechtlichen Ordnung können keine bestandesgeschützten Ansprüche gegen den Staat abgeleitet werden. 2014 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 157