Ein Bestandsschutz käme daher nur bestehenden privaten Parkierungsanlagen, die rechtmässig (baubewilligungskonform) erstellt wurden, zu. Solche Parkflächen mit dinglicher Berechtigung werden nicht behauptet. Die unbestrittene Parkfelderstellungspflicht für das vorliegende Bauvorhaben löst auch die neurechtliche Ablösungspflicht mittels Ersatzabgaben aus. An dieser Pflicht vermag auch der Vermerk im Aktienregister und auf den Aktienzertifikaten nichts zu ändern. Richtig ist, dass mit dem Stempelaufdruck die mehrmalige Verwendung der Aktien zur Abgeltung von Ablösepflichten verhindert werden soll. Der Wortlaut schliesst die Verwendung dieser Aktien zur Abgeltung von Ablöse-