Die Leistung einer Ersatzabgabe verschafft dem Grundeigentümer und seinen Rechtsnachfolgern keine Rechtsposition, die sie für die Zukunft von Ersatzabgaben befreien könnte. Der Umstand, dass in einer öffentlichen Gemeinschaftsanlage Parkfelder existieren und die Ablösung der Pflicht mittels Erwerb von Aktien der Parkhaus C. AG seinerzeit (1978 und 1981) als genügender Ersatz qualifiziert wurde, fällt für die Beurteilung nicht in Betracht. Eine Besitzstandsgarantie gemäss § 68 BauG besteht nur bei Bauten und Anlagen. Ein Bestandsschutz käme daher nur bestehenden privaten Parkierungsanlagen, die rechtmässig (baubewilligungskonform) erstellt wurden, zu.