Es kann daher offengelassen werden, ob eine dieser Möglichkeiten den Anforderungen an die Sicherstellung gemäss BauG genügen kann. Die Vorinstanzen haben daher zu Recht festgestellt, dass zwei der sechs notwendigen Parkfelder nicht auf der Parzelle 532 erstellt werden und für die fehlenden Parkfelder auch die erforderliche Sicherstellung auf privatem Grund fehlt. 5. 5.1. (…) 5.2. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei nicht ersatzpflichtig, weil ihre Rechtsvorgängerin bereits Ersatzabgaben für 156 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014