Im Ergebnis ist dem Stadtrat daher nicht vorzuwerfen, die Beschwerdeführerin könne den Nachweis der Sicherstellung nicht führen, da vermutungsweise vorhandene ältere Protokolle des Stadtrats fehlten bzw. dieser sich nicht darum bemühte. Die Protokolle des Stadtrats können, unabhängig von deren Datum, nicht zum Nachweis einer dinglichen Berechtigung dienen, dafür sind entsprechende Eintragungen im Grundbuch erforderlich (siehe vorne Erw. 3.2 und 4.1). Die Baubewilligungsbehörde hat die Grundbuchauszüge beigezogen und ist damit ihrer Pflicht zur Erhebung des rechtserheblichen Sach- 2014 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 155