3.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Inkrafttreten von §§ 58 ff. BauG am 1. April 1994 für die Liegenschaft Parzelle 532 keine Pflichten der Eigentümer oder Bauherrschaften zur Erstellung von Parkfeldern oder deren Ablösung offen waren. Übergangsrechtliche Sachverhalte im Zusammenhang mit Parkfelderstellungspflichten gemäss §§ 58 ff. BauG stellen sich keine. (…) 4. 4.1. Gemäss § 55 Abs. 1 Satz 2 BauG müssen die Parkfelder auf privatem Grund in nützlicher Distanz zur Liegenschaft, der sie zu dienen haben, liegen und dauernd als solche benutzt werden können. Nach § 57 Abs. 1 BauG müssen die Parkfelder ihrer Zweckbestimmung erhalten bleiben.