Ob und inwieweit die ursprüngliche Regelung in der Bauordnung der Stadt B. (siehe vorne Erw. 3.2) zwingend eine reale Erfüllung verlangte und die Ablösung der Pflicht zur Erstellung als Vorzugslast ausgestaltet waren, kann vorliegend offengelassen werden (siehe dazu auch hinten Erw. 4). Das Baugesetz 1971 enthielt für altrechtlich begründete Ersatzlösungen keine Übergangsregelung. (…) 154 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014