ohne im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Baugesetzes den Gegenwert – in Form der Parkfeld-Benützungsrechte – erhalten zu haben, weil die betreffende Gemeinschaftsanlage bzw. die betreffenden öffentlichen Parkfelder noch nicht erstellt waren. In derartigen Fällen sollte dem Schwebezustand durch Umwandlung der Beteiligungspflicht in eine Ersatzabgabe gemäss § 58 BauG ein Ende gesetzt werden (vgl. AGVE 2002, S. 119; VGE III/53 vom 10. Mai 2001 [WBE.2000.91], Erw. II/2b). 3.4. 3.4.1.-3.4.2. (…) 3.5. Die Ablösungspflicht in der Baubewilligung wurde 1971 und damit vor dem Inkrafttreten des ersten kantonalen Baugesetzes begründet.