seiner Pflicht zur Erstellung von Parkfeldern nicht realiter genügen muss (vgl. AGVE 2002, S. 123). Die Erhebung der Abgabe hängt bloss davon ab, ob die Abstellplätze gebaut werden oder nicht (vgl. HÄUPTLI, a.a.O., § 58 N 2, 5; Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 21. Mai 1990, 5397, S. 31). Übergangsrechtlich wurde gemäss § 169 Abs. 4 BauG eine nach bisherigem Recht festgelegte Pflicht, sich an der Finanzierung künftig zu erstellender Gemeinschaftsanlagen oder öffentlicher Abstellplätze zu beteiligen, in eine Ersatzabgabe umgewandelt.