"Ist die Erstellung von privaten Abstellplätzen nicht möglich, kann der Grundeigentümer oder Betriebsinhaber durch den Gemeinderat zur Leistung angemessener Beiträge an den Bau öffentlicher Abstellplätze, die der betreffenden Liegenschaft dienen, verpflichtet werden." Der Grundeigentümer konnte somit seine Pflicht zum Bau von Parkfeldern auf privatem Grund unter bestimmten Voraussetzungen durch eine finanzielle Beteiligung am Bau öffentlicher Parkfelder erfüllen. Diese Ersatzlösung entsprach einer der vier Möglichkeiten, die das am 1. Mai 1972 in Kraft gesetzte aBauG (in Kraft bis 31. März 1994) vorsah.