ten. Nach Darstellung der Beschwerdeführerin wurde diese Parkfelderstellungspflicht von der Erbengemeinschaft D. erfüllt, indem sie im Jahre 1981 40 Aktien der Parkhaus C. AG erwarb. 3.2. Die Parkplatzerstellungspflicht in der Baubewilligung vom 15. Februar 1971 stützte sich auf die kommunale Bauordnung. § 43 Abs. 2 der Bauordnung der Gemeinde B. vom 23. Juni 1960, vom Grossen Rat genehmigt am 27. Juni 1961, lautete: 2014 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 151