Die Beschwerdeführerin beanstandet die ihr obliegende Pflicht zur Erstellung von sechs Parkfeldern zu Recht nicht. Unbestritten ist sodann, dass vier Parkfelder auf der Parzelle 532 vorhanden sind, bzw. erstellt werden und die zwei weiteren Parkfelder entweder auf privatem Grund (§ 55 Abs. 1 BauG) geschaffen oder nachgewiesen werden müssen. Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin den Nachweis für die zwei fehlenden Parkfelder aufgrund von Ersatzleistungen im Zusammenhang mit der Baubewilligung vom 15. Februar 1971 erbringen kann oder Parkflächen im Parkhaus C. sie von der Ersatzabgabe befreien. 3. 3.1.