2.3. Die Vorinstanz beantragt unter Hinweis auf AGVE 2008, S. 478 die Abweisung der Beschwerde. Nach dieser Rechtsprechung könne eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde nur gutgeheissen werden, wenn die Betroffenen ihre Pflicht zur (Ab-) Mahnung bzw. Androhung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde vor Ergreifung des diesbezüglichen Rechtsmittels erfüllt haben. Eine solche Rügepflicht ergebe sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. In der Beschwerdeantwort wird sodann das schwierige Verfahren mit dem umfangreichen Prozessstoff zur Begründung angeführt. Weiter wird geltend gemacht, der Verfahrensleiter habe die Ent-