konkretes Verfahren beansprucht werden kann, nicht aber generell für die gesamte Dauer des Massnahmenvollzugs (BGE 128 I 225, Erw. 2.4. ff.). Die Argumentation des Regierungsrats berücksichtigt zudem nicht, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege dem Mittellosen keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat garantiert und damit zulässt, dass die im Endentscheid verlegten Prozesskosten bloss gestundet werden und nach Prozessende aufgrund einer Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des Betroffenen von diesem zurückgefordert werden können (BGE 122 I 322, Erw. 2c; MEICHSSNER, a.a.O., S. 175 f.).