29 Abs. 3 BV. Sie stellt eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung von Strafgefangenen im Vergleich zu den übrigen (natürlichen) Personen dar, indem dadurch Strafgefangene, selbst wenn ihre Beschwerde nicht aussichtslos erscheint und ihre Mittellosigkeit erwiesen ist – im Gegensatz zu allen anderen natürlichen Personen – einen Teil der Verfahrenskosten selbst tragen müssen. Die Praxis des Regierungsrats berücksichtigt nicht, dass auch Strafgefangenen der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nur dann zusteht, wenn ihre Beschwerde nicht aussichtslos erscheint.