einen Teil der Prozesskosten selbst zu bestreiten (STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 165 f.). 10.3. 10.3.1. Die vom Regierungsrat angeführte Praxis, den Strafgefangenen grundsätzlich keine vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, um auf diese Weise sicherzustellen, dass sie von den ihnen zustehenden Rechtsmitteln einen vernünftigen Gebrauch machten, verletzt den verfassungsrechtlich garantierten Mindestanspruch gemäss Art. 29 Abs. 3 BV.